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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 73/03
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vom
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18. Oktober 2004
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in dem Verfahren
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gegen
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wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
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die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
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Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
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Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens
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sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen
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außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller
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auferlegt.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B.
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F.
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an den Verwaltungsgerichten P.
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und
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als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001
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schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der
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Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom
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24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7
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Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
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die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober
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2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-
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-3-
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lassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
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II.
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Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG
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nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen
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der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.
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Deppert
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Basdorf
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Salditt
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Ganter
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Kieserling
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Ernemann
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Kappelhoff
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