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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 50/04
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vom
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18. Mai 2005
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
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Dr. Frellesen
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sowie
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die
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Rechtsanwälte
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Prof. Dr. Salditt,
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Dr. Schott
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und
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Dr. Wosgien
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am 18. Mai 2005
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beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
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L. und dem Landgericht F., seit 1989 auch bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
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Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch
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Bescheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen.
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Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum
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31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte
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aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich
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die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
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die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
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aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
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Deppert
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Otten
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Salditt
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Ernemann
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Schott
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Frellesen
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Wosgien
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