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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 29/00
vom
2. April 2001
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. April
2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M.
vom 20. Juli 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
-3-
gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für einen Widerruf
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, der schon
durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind
in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung vollständig und zutreffend dargetan.
Nach wie vor ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund entfallen wäre
(vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59).
Der Antragsteller ist weiterhin mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis
eingetragen. Einen Nachweis, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind, hat er nach wie vor nicht geführt. Ein
weiteres Zuwarten kommt nach wiederholter Belehrung des Antragstellers über
seine Nachweispflicht nicht in Betracht.
Schließlich steht die in Fällen des Vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Frage.
Mittlerweile ist der Antragsteller nicht nur wegen Untreue zum Nachteil einer
Mandantin, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren, rechtskräftig bestraft,
-4-
und zwar in beiden Fällen, jeweils bei Annahme der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu Freiheitsstrafe mit Bewährung.
Hirsch
Fischer
Kieserling
Basdorf
Wüllrich
Ganter
Hauger