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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ(B) 29/00
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vom
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2. April 2001
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
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Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
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Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
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des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. April
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2000 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
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DM festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
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Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M.
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vom 20. Juli 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
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widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
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-3-
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gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
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des Antragstellers.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
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der Sache ohne Erfolg.
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Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für einen Widerruf
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der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, der schon
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durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in
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das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum
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maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind
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in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung vollständig und zutreffend dargetan.
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Nach wie vor ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund entfallen wäre
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(vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59).
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Der Antragsteller ist weiterhin mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis
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eingetragen. Einen Nachweis, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind, hat er nach wie vor nicht geführt. Ein
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weiteres Zuwarten kommt nach wiederholter Belehrung des Antragstellers über
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seine Nachweispflicht nicht in Betracht.
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Schließlich steht die in Fällen des Vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Frage.
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Mittlerweile ist der Antragsteller nicht nur wegen Untreue zum Nachteil einer
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Mandantin, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren, rechtskräftig bestraft,
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und zwar in beiden Fällen, jeweils bei Annahme der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu Freiheitsstrafe mit Bewährung.
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Hirsch
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Fischer
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Kieserling
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Basdorf
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Wüllrich
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Ganter
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Hauger
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