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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 22/04
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vom
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4. November 2004
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten
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sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 4. November 2004 beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
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tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu
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erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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Der Antragsteller war seit 1984 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht A.
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und Landgericht T.
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zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zu-
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lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
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gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
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Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
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BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende An-
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-3-
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trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt
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erklärt.
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Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
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die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
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aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
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Deppert
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Basdorf
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Salditt
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Ganter
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Kieserling
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Otten
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Kappelhoff
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