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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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AnwZ (Brfg) 7/10
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Verkündet am:
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10. Oktober 2011
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Boppel,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
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Verhandlung vom 10. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. KessalWulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
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für Recht erkannt:
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Unter
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Abänderung
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des
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Urteils
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des
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1. Senats
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des
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Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom
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13. April 2010 wird der Beschluss der Beklagten vom
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21. September 2009 aufgehoben.
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Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Führen der
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Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Rechtszügen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 €
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festgesetzt.
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Tatbestand:
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Der seit dem 8. Juni 2004 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger
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betreibt in K.
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eine eigene Kanzlei. Außerdem ist er in freier Mitarbeit für die
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Rechtsanwälte Dr. W.
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und Ku.
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tätig. Mit Schreiben vom
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1. Dezember 2008 beantragte er bei der Beklagten, ihm die Führung der
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Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Eine anwaltliche
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- 3 -
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Tätigkeit (§ 3 FAO), besondere theoretische Kenntnisse (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2,
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§ 12 FAO) sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2, § 15 FAO)
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wies er nach. Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Satz 1 Buchst. e
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FAO legte er drei Falllisten mit insgesamt 121 Fällen vor, von denen
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88 gerichtliche und 33 außergerichtliche waren. Fallliste I betraf Mandate des
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Rechtsanwalts Dr. W.
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, Fallliste II Mandate des Rechtsanwalts Ku.
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, Fallliste III eigene Mandate. Einer Aufforderung der Beklagten
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entsprechend legte der Kläger anwaltliche Versicherungen der genannten
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Rechtsanwälte vor, in denen unter Bezugnahme auf die Falllisten I bzw. II
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jeweils zum Ausdruck gebracht war, dass der Kläger die dort aufgeführten Fälle
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persönlich und weisungsfrei bearbeitet habe.
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2
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Mit Beschluss vom 21. September 2009 hat die Beklagte den Antrag des
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Klägers abgelehnt. Der Kläger habe hinsichtlich der Falllisten I und II nicht
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nachgewiesen, die geforderten Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet zu
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haben. Eine Durchsicht von 28 Akten aus diesen Falllisten habe ergeben, dass
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er keinerlei Verantwortung gegenüber dem Mandanten und auch nicht
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gegenüber dem jeweiligen Kanzleiinhaber übernommen habe. Eine eigene
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Entscheidungsbefugnis für wesentliche Teile der Fallbearbeitung habe ihm nicht
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zugestanden.
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3
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Die im Hauptantrag - unter Aufhebung des bezeichneten Beschlusses
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vom 21. September 2009 - auf Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom
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13. April 2010 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es könne
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offenbleiben, ob die Anforderungen an eine persönliche und weisungsfreie
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Bearbeitung gegeben seien; was dies bedeute, sei noch nicht abschließend
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geklärt. Jedenfalls habe der Kläger die Fälle nicht "als Rechtsanwalt"
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bearbeitet. § 5 FAO gehe davon aus, dass nur ein (weisungsfreier
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eigenverantwortlich tätiger) Rechtsanwalt genügend Erfahrungen sammeln
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könne, um später als Fachanwalt kompetent auftreten zu können. Gemessen
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an diesen Anforderungen sei die Tätigkeit des Klägers zwar eine juristische, der
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auch die fachliche Durchdringung nicht abgesprochen werden solle; sie sei aber
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nicht die eines Rechtsanwalts, sondern die eines Sachbearbeiters gewesen,
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der im Hintergrund die Arbeit des verantwortlichen Rechtsanwalts nur
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vorbereite. Aus denselben Gründen seien auf eine neue Entscheidung der
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Beklagten zielende Hilfsanträge des Klägers unbegründet.
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Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat der Senat auf Antrag des Klägers
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die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wegen ernstlicher
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Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
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Nr. 1 VwGO).
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Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung
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des Beschlusses vom 21. September 2009 zu verurteilen, dem Kläger auf
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dessen Antrag vom 1. Dezember 2008 die Führung der Bezeichnung
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"Fachanwalt für Familienrecht" zu gestatten. Hilfsweise beantragt er, die
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Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 1. Dezember 2008 mit der
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Maßgabe neu zu entscheiden, dass dieser nicht wegen fehlenden Nachweises
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der besonderen praktischen Erfahrungen im Sinne der §§ 5, 12 FAO abgelehnt
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wird, weiter hilfsweise, über seinen genannten Antrag neu zu entscheiden.
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Unter Bezugnahme auf seinen bisherigen Vortrag und jeweils unter
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Beweisantritt macht der Kläger geltend, dass er keinesfalls in der Rolle eines
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bloßen Sachbearbeiters verharrt habe. Vielmehr habe er die für die beiden
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Rechtsanwälte
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aufgeführten
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Fälle
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entsprechend
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deren
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anwaltlicher
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Versicherung - persönlich und weisungsfrei als Rechtsanwalt bearbeitet und
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dabei auch eine Vielzahl gerichtlicher Termine wahrgenommen sowie
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Mandantengespräche geführt.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, die anwaltlichen Versicherungen seien unzureichend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider
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Instanzen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat dem
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Kläger die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht
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zu Unrecht versagt. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er über die in § 43c
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Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 FAO geforderten besonderen
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theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Familienrecht
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verfügt. Demgemäß verletzt der Beschluss der Beklagten vom 21. September
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2009 den Kläger in seinen Rechten. Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der
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die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat
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(Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741,
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742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1
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BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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1. Den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 1
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Satz 1, 2, § 12 BRAO) sowie der Erfüllung der Fortbildungspflicht (§ 4 Abs. 2,
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§ 15 FAO) hat der Kläger erbracht. Er hat einen 120 Zeitstunden umfassenden
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Lehrgang durchlaufen und drei fünfstündige Leistungskontrollen erfolgreich
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absolviert
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sowie
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für
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das
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Jahr
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2008
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die
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erforderliche
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Zahl
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an
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Fortbildungsstunden belegt. Dies steht zwischen den Parteien außer Streit.
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2. Die durch den Kläger vorgelegten Falllisten genügen hinsichtlich Inhalt
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und Fallzahlen den formellen Anforderungen nach § 5 Satz 1 Buchst. e, § 6
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Abs. 3 Satz 1 FAO. Auch darin besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Anwaltsgerichtshofs
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ist indessen auch die in der Eigenschaft als Rechtsanwalt vorgenommene
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persönliche und weisungsfreie Bearbeitung (§ 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO) der in
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den Falllisten I und II aufgeführten Fälle hinreichend nachgewiesen.
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a) Eine
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"persönliche"
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Bearbeitung
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von
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Fällen
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ist
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nach
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der
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Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt namentlich durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die
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Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache
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inhaltlich befasst hat; beschränkt sich seine Befassung dagegen auf ein Wirken
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im Hintergrund, liegt eine persönliche Bearbeitung nicht vor (vgl. Senat,
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Beschlüsse vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, NJW 2010, 377, 379;
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vom 25. Oktober 2006 - AnwZ (B) 80/05, NJW 2007, 599; und vom 16. Mai
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2011 in dieser Sache). Dieser durch den Anwaltsgerichtshof - allerdings unter
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dem Blickwinkel einer Tätigkeit "als Rechtsanwalt" (dazu unten Buchst. b) tragend herangezogene Grundsatz, wonach eine bloß untergeordnete Zuarbeit
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keine
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persönliche
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Mandatsbearbeitung
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darstellt,
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gilt
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auch
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für
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Angestelltenverhältnisse sowie die freie Mitarbeit bei Rechtsanwälten (Senat,
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Beschluss vom 16. Mai 2011 aaO; Hartung/Römermann/Scharmer, Berufs- und
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Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 FAO Rn. 250). Eine im genannten
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Sinne persönliche Bearbeitung hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO
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nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung eines eigenen Briefkopfs
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oder in ähnlicher Weise nach außen als Bearbeiter in Erscheinung tritt (Senat,
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Beschluss vom 4. November 2009, aaO).
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Den erforderlichen Nachweis nicht nur untergeordneter, persönlicher
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Bearbeitung hat der Kläger erbracht. Er hat vorgetragen, jeweils die Handakten
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der Rechtsanwälte Dr. W.
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Bearbeitung
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erhalten
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zu
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und Ku.
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haben,
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woraufhin
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zur selbstständigen
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er
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Schriftsätze
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gefertigt,
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Mandantenbesprechungen durchgeführt und Gerichtstermine wahrgenommen
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habe. Schriftstücke seien, soweit er sie nicht in eigenem Namen oder in
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Vertretung unterzeichnet habe und ohne dass es bei der Vergabe von
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Diktatzeichen eine einheitliche Verfahrensweise gegeben habe, den ihn
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beauftragenden Rechtsanwälten zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei
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etwaige Änderungen nicht ohne Rücksprache vorgenommen worden seien.
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Beide Rechtsanwälte haben die persönliche (und weisungsfreie) Bearbeitung
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der aufgeführten Fälle unter Bezugnahme auf die jeweils sie betreffende
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Fallliste anwaltlich versichert. Sie haben Umfang und Art der Tätigkeit des
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Klägers in während des Berufungsverfahrens vorgelegten weiteren anwaltlichen
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Versicherungen im Sinne des Klägervortrags konkretisiert. Mit den anwaltlichen
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Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom
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23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats
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Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom
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25. Oktober 2006, aaO).
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Der erbrachte Nachweis wird durch die Ergebnisse der Durchsicht von
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ausgewählten Akten, die von der Beklagten sowie vom Anwaltsgerichtshof
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vorgenommen worden ist, nicht durchgreifend erschüttert. Dass danach
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Schriftsätze fast ausnahmslos von den mandatierten Rechtsanwälten unter
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deren Briefkopf unterzeichnet wurden, wobei sich überwiegend keine eindeutig
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auf die Urheberschaft des Klägers hinweisenden Diktatzeichen gefunden
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haben, steht der Annahme des Nachweises persönlicher Bearbeitung im
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Hinblick auf die vorgelegten anwaltlichen Versicherungen nicht grundsätzlich
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entgegen (s. auch AGH Hessen, BRAK-Mitt. 2009, 82, 84 f.). Die Annahme des
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Anwaltsgerichtshofs, die Tätigkeit des Klägers habe sich auf eine völlig
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untergeordnete "Zuarbeit" beschränkt, steht ferner nicht mit den von ihm
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getroffenen Feststellungen in Einklang. Vor allem hat der Kläger auch danach
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vielfach
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Gerichtstermine
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wahrgenommen,
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nach
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den
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zwölf
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durch
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den
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Anwaltsgerichtshof überprüften Akten aus der Fallliste I sogar über den
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Klägervortrag hinaus "in der Mehrzahl", nach den im angefochtenen Urteil
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zahlenmäßig nicht benannten Akten der Fallliste II "gelegentlich".
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b) Desgleichen ist entsprechend deren anwaltlichen Versicherungen
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nachgewiesen, dass der Kläger die ihm von den Rechtsanwälten Dr. W.
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und Ku.
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überwiesenen Verfahren "weisungsfrei als Rechtsanwalt"
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bearbeitet hat.
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Die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, der Kläger habe im Rahmen
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seiner in freier Mitarbeit verrichteten Tätigkeit nicht gemäß § 5 Satz 1
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Halbsatz 1 FAO "als Rechtsanwalt" gehandelt, hält rechtlicher Prüfung nicht
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stand. Das in der Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient,
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worauf der Senat im Zulassungsbeschluss vom 16. Mai 2011 bereits
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hingewiesen hat, der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in
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anderen Funktionen, insbesondere für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt,
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wobei in der bisherigen Rechtsprechung den Hauptfall der Syndikusanwalt
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bildet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. November 2009, aaO m.w.N.;
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Hartung/Römermann/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 253 ff.; Offermann-Burckart,
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Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507). Danach ist an
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anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene
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Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht
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(vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 37/05, BGHZ 166, 299)
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oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem
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er - wie hier - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt.
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Insbesondere erscheint nicht zweifelhaft, dass er dann bei seiner Tätigkeit nicht
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etwa maßgebend die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den
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Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt
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(vgl. Senat, aaO S. 304).
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Unter welchen Voraussetzungen es bei im Angestelltenverhältnis oder in
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freier Mitarbeit tätigen Rechtsanwälten am Merkmal der "Weisungsfreiheit"
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fehlen kann, muss der Senat nicht allgemein klären. Anlass zu Zweifeln würde
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beispielsweise dann bestehen, wenn der angestellte oder in freier Mitarbeit
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tätige Rechtsanwalt nach strikten Vorgaben sowie unter strikter Anleitung und
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Ergebniskontrolle
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zu
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Entscheidungsspielraum
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arbeiten
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zustünde
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hätte,
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(vgl.
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mithin
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auch
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ihm
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keinerlei
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eigener
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Offermann-Burckart
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in
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Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 20 m.w.N.). Davon ist jedoch
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vorliegend nicht auszugehen.
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20
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.
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Kessal-Wulf
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König
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||
Frey
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Fetzer
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 AGH 76/09 -
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