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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 6/13
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vom
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19. Dezember 2014
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Gutachtenanordnung
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hier: Antrag auf Wiederaufnahme
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
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Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
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sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
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am 19. Dezember 2014
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beschlossen:
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Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des
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Klägers vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig.
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Der Wiederaufnahmeantrag wird an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit
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Bescheid vom 20. Juli 2011 gab die Beklagte ihm auf, ein ärztliches Attest über
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seinen Gesundheitszustand beizubringen.
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Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid auf. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Nach Rücknahme des Zulassungsantrags stellte
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der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21. März 2013 ein.
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Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens.
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Die Rechtspflegerin des Senats hat den Kläger unter anderem darauf
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hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht möglich sei, und weiter ausgeführt, dass nur das rechtskräftige, der Klage stattgebende Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das allerdings
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den Kläger nicht beschwere, als Gegenstand eines beim Anwaltsgerichtshof zu
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stellenden Wiederaufnahmeantrags nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153
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VwGO, §§ 578 ff. ZPO in Betracht käme.
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Der Kläger hat daraufhin seinen Wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert,
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dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Rücknahme der Berufung
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seitens der Anwaltskammer" beantragt werde. Alleiniger Grund seines Antrags
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sei vielmehr "eine falsche Urteilsbegründung auf Seite 10 Bst. cc) sowie eine
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sich inzwischen mehrfach im Sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante Rechtsprechung" verschiedener sächsischer Gerichte im Zusammenhang
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mit seinen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsanwalt J.
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, um deren Be-
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endigung er den Bundesgerichtshof bittet.
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II.
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Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers
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vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c
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Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO nicht zuständig.
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Der Kläger wendet sich nicht gegen die Einstellung des Zulassungsverfahrens durch den Bundesgerichtshof, sondern gegen die Urteilsbegründung
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des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie an der vom Kläger benannten Stelle Ausführungen zu dessen "Fehde" mit dem Rechtsanwalt J.
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macht. Der Kläger
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verlangt ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs. Indes liegt die
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ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Sinn der §§ 578 ff. ZPO nach § 584
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Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich bei dem Gericht, das im ersten Rechtszug
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erkannt hat. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts besteht nach § 584
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Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Danach ist eine Entscheidung über den - gegen das
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Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichteten - Antrag auf Wiederaufnahme des
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Verfahrens, auch soweit sie dessen Zulässigkeit betrifft, dem Anwaltsgerichtshof vorbehalten.
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Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1
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BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996
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- 11 C 17/95, juris Rn. 3).
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Limperg
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Roggenbuck
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Stüer
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Seiters
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -
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