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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 6/13
vom
19. Dezember 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Gutachtenanordnung
hier: Antrag auf Wiederaufnahme
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
am 19. Dezember 2014
beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des
Klägers vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zuständig.
Der Wiederaufnahmeantrag wird an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Gründe:
I.
1
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit
Bescheid vom 20. Juli 2011 gab die Beklagte ihm auf, ein ärztliches Attest über
seinen Gesundheitszustand beizubringen.
2
Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid auf. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Nach Rücknahme des Zulassungsantrags stellte
der Senat das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 21. März 2013 ein.
3
Der Kläger beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens.
-3-
4
Die Rechtspflegerin des Senats hat den Kläger unter anderem darauf
hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens beim Bundesgerichtshof nicht möglich sei, und weiter ausgeführt, dass nur das rechtskräftige, der Klage stattgebende Urteil des Anwaltsgerichtshofs, das allerdings
den Kläger nicht beschwere, als Gegenstand eines beim Anwaltsgerichtshof zu
stellenden Wiederaufnahmeantrags nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153
VwGO, §§ 578 ff. ZPO in Betracht käme.
5
Der Kläger hat daraufhin seinen Wiederaufnahmeantrag dahin präzisiert,
dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens "wegen Rücknahme der Berufung
seitens der Anwaltskammer" beantragt werde. Alleiniger Grund seines Antrags
sei vielmehr "eine falsche Urteilsbegründung auf Seite 10 Bst. cc) sowie eine
sich inzwischen mehrfach im Sachsensumpf bestätigende strafrechtlich relevante Rechtsprechung" verschiedener sächsischer Gerichte im Zusammenhang
mit seinen Auseinandersetzungen mit dem Rechtsanwalt J.
, um deren Be-
endigung er den Bundesgerichtshof bittet.
II.
6
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers
vom 9. September 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO nicht zuständig.
7
Der Kläger wendet sich nicht gegen die Einstellung des Zulassungsverfahrens durch den Bundesgerichtshof, sondern gegen die Urteilsbegründung
des Anwaltsgerichtshofs, soweit sie an der vom Kläger benannten Stelle Ausführungen zu dessen "Fehde" mit dem Rechtsanwalt J.
macht. Der Kläger
verlangt ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs. Indes liegt die
ausschließliche Zuständigkeit für Klagen im Sinn der §§ 578 ff. ZPO nach § 584
-4-
Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich bei dem Gericht, das im ersten Rechtszug
erkannt hat. Eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts besteht nach § 584
Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO nur, wenn das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht erlassen wurde. Danach ist eine Entscheidung über den - gegen das
Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichteten - Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, auch soweit sie dessen Zulässigkeit betrifft, dem Anwaltsgerichtshof vorbehalten.
8
Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1
BRAO, § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1996
- 11 C 17/95, juris Rn. 3).
Limperg
Roggenbuck
Stüer
Seiters
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 08.11.2012 - AGH 22/11 (II) -