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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 54/12
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vom
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28. März 2013
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Festsetzung der Abwicklervergütung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
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Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
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am 28. März 2013
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags wird abgelehnt.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
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15. Juni 2012 wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.765,75 € festgesetzt.
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- 3 -
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagte setzte die Vergütung des Abwicklers der Kanzlei des Klägers mit Bescheid vom 24. Januar 2012 auf 6.765,75 € einschließlich Mehrwertsteuer fest. Die Klage des durch Rechtsanwalt L.
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G.
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aus L. -
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vertretenen Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben.
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Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger am 25. Juli 2012 zu Händen
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des Assessors C. M.
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anwalts G.
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2
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, des amtlich bestellten Vertreters des Rechts-
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, zugestellt worden.
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Der Kläger hat durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten am
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23. August 2012 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz vom
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26. September 2012, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen
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ist, hat er den Zulassungsantrag begründet. Auf den Hinweis, dass damit die
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Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten sei, hat er die
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Ansicht geäußert, dass er bei der Zustellung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs durch den Assessor C. M.
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nicht wirksam vertreten worden sei.
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Vertreter des Rechtsanwalts G.
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sei, wie im Termin zur mündlichen Ver-
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handlung festgestellt worden sei, ein Rechtsanwalt H.
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gewesen, wel-
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cher den Termin ohne Rücksprache mit ihm, dem Kläger, nicht wahrgenommen
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habe. Vorsorglich beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
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weil er persönlich keine Kenntnis von der Zustellung am 25. Juli 2012 gehabt
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habe. Die Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag und den Antrag
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auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
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II.
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3
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO,
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§ 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er ist jedoch unzulässig, weil die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4
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VwGO nicht eingehalten worden ist. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind
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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die
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Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist dem Kläger zu Händen des amtlich bestellten Vertreters
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seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 25. Juli 2012 zugestellt
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worden. Die Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch erst am Mittwoch,
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dem 26. September 2012 beim Bundesgerichtshof (vgl. § 112e Satz 2 BRAO,
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§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO) eingegangen.
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4
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Entgegen der Ansicht des Klägers war die Zustellung wirksam. Der Kläger hat, was er nicht in Abrede nimmt, Rechtsanwalt L.
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G.
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aus L. -
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mit seiner Vertretung vor dem Anwaltsgerichtshof bevollmächtigt. Diese Vollmacht war gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 87
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Abs. 1 ZPO für den Anwaltsgerichtshof bis zur Anzeige der Bestellung eines
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anderen Anwalts maßgeblich. Ein anderer Anwalt hat sich für den Kläger nicht
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gemeldet. Für den erkrankten Rechtsanwalt G.
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M.
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handelte Assessor C.
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als dessen amtlich bestellter Vertreter. Dieser ist auf Vorschlag
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des Rechtsanwalts G.
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für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis zum
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31. Dezember 2012 zu dessen Vertreter bestellt worden (§ 53 Abs. 4 Satz 2
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BRAO). Ihm standen damit die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts
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G.
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zu, den er vertrat (§ 53 Abs. 7 BRAO).
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III.
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5
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Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Wiedereinsetzung wird bewilligt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,
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eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 1
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VwGO). Der Kläger hat die Begründungsfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a
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Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht unverschuldet versäumt. Die Kenntnis seines (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten vom Datum der Zustellung wird dem
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Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet (vgl.
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Prütting/Gehrlein/Burgermeister, ZPO, 4. Aufl., § 85 Rn. 7; Hk-ZPO/Bendtsen,
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5. Aufl., § 85 Rn. 2; MünchKomm.ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 85 Rn. 8; Musielak/
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Weth, ZPO, 9. Aufl., § 85 Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989
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- VI ZR 84/89, NJW-RR 1990, 222, 223; vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04,
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BGHZ 169, 308 Rn. 17). Ein etwaiges Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten erster oder zweiter Instanz würde dem Kläger nach § 112c Abs. 1 Satz 1
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BRAO, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden.
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IV.
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6
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
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Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
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Tolksdorf
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Lohmann
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Frey
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Fetzer
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH München, Entscheidung vom 15.06.2012 - BayAGH I - 5/12 -
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