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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 48/13
vom
2. November 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 2. November 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
vom 10. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. April 2010 die Zulassung
des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der
Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem
Antrag auf Zulassung der Berufung.
-3-
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür
bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des
vollständigen Urteils, die hier am 18. Juni 2013 erfolgt ist. Danach lief die
Begründungsfrist
am
19. August
2013,
einem
Montag,
ab.
Eine
Antragsbegründung ist aber nicht eingegangen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Tolksdorf
Lohmann
Stüer
Fetzer
Martini
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 10.06.2013 - AGH 8/10 -