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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 37/13
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vom
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5. November 2013
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Verpflichtung zur Ergänzung der Tagesordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
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Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
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am 5. November 2013
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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dem Kläger am 3. Mai 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des
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Anwaltsgerichtshofes Baden-Württemberg wird abgelehnt.
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Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger beantragte durch Schriftsatz vom 9. Februar 2012, auf die
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Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung am 29. März 2012 Beschlussanträge zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, "in rechtlich
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zweifelhaften, untypisch, oder grotesk verlaufenden Verfahren vor allen Gerichtsbarkeiten, auf Anregung eines, an einem solchen Verfahren beteiligten
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Kammermitgliedes, einen offiziellen Prozessbeobachter zu bestellen, …" und
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"nach Auswertung des entsprechenden Berichtes auf allen gebotenen Wegen
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auf eine verfassungskonforme Justizpraxis hinzuwirken …". Mit Schriftsatz vom
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10. Februar 2012 beantragte er weiterhin einen Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu setzen, dass der Vorstand beauftragt werde, eine Presseabteilung einzurichten und eine Gerichtsreporter-Abteilung aus Anwälten einzurichten. Die Beklagte wies die Anträge durch Schreiben vom 6. März 2012 zurück.
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Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufnahme der leicht modifizierten Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Kammerversammlung abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
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II.
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2
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
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§ 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
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3
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
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4
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Kreis der den Rechtsanwaltskammern
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zugewiesenen Aufgaben nicht verkannt. Auch wenn in dem Urteil ausdrücklich
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nur § 89 Abs. 2 BRAO erwähnt wird, zeigt die Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich bei den angestrebten Tagesordnungspunkten um eine Angelegenheit "von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft" (§ 89 Abs. 1
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Satz 2 BRAO) handelt, dass er den durch die §§ 73, 89 BRAO umrissenen Aufgabenbereich der Rechtsanwaltskammern insgesamt im Auge gehabt hat.
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5
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Der Anwaltsgerichtshof hat auch zu Recht entschieden, dass die vom
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Kläger begehrten Maßnahmen nicht vom Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern umfasst werden. Zwar ist Öffentlichkeitsarbeit im Grundsatz eine legi-
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-4-
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time Aufgabe der Rechtsanwaltskammern, soweit sie die Stellung der Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege und des Selbstverständnisses anwaltlicher Tätigkeit betrifft (vgl. Hessischer AGH, BRAK-Mitt. 2008, 29; AGH Bremen, BRAKMitt. 1996, 86). Die vom Kläger angestrebten Maßnahmen sollen jedoch nicht
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den Belangen der Rechtsanwaltschaft insgesamt dienen, sondern zu einer Kontrolle der Justiz in Einzelfällen führen. Eine solche Kontrolle der Justiz gehört
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nicht zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammern.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52
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Abs. 2 GKG.
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Kayser
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Roggenbuck
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Quaas
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Lohmann
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Braeuer
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Vorinstanzen:
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AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2013 - AGH 7/12 -
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