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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 35/12
vom
28. September 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 28. September 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
11. Mai 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2012 die Zulassung des
Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des
Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
-3-
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und
die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e
Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der
Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am
16. Juli 2012 ab.
III.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
Roggenbuck
Quaas
Lohmann
Braeuer
Vorinstanzen:
AGH München, Entscheidung vom 11.05.2012 - BayAGH I - 3/12 -