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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 29/12
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vom
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15. Oktober 2012
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
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Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
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am 15. Oktober 2012
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beschlossen:
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Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
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1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen vom 20. Januar 2012 zugelassen.
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Gründe:
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I.
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1
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1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit
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der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50
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gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor
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Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO) nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet
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sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag
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des Klägers auf Zulassung der Berufung.
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2
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2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
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auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5
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Abs. 1 Buchst. c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
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- 3 -
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II.
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3
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Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
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einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
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VwGO).
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
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Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
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Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
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ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
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sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
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(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
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in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
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es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
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Tolksdorf
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König
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Quaas
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Seiters
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 -
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