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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 29/12
vom
15. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 15. Oktober 2012
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen vom 20. Januar 2012 zugelassen.
Gründe:
I.
1
1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit
der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50
gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor
Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO) nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet
sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag
des Klägers auf Zulassung der Berufung.
2
2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5
Abs. 1 Buchst. c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
- 3 -
II.
3
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Tolksdorf
König
Quaas
Seiters
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 -