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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 19/11
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vom
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10. Oktober 2011
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Abwicklerbestellung
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
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die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
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am 10. Oktober 2011
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.
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Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit
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Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R.
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Z.
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- beschränkt auf vier bei Gericht anhängige Verfahren - zum Ab-
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wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich
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erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der
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Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
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hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab-
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- 3 -
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wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand.
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II.
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2
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1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
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(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
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3
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Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe
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begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§ 112e BRAO,
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§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
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(§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften
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Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
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VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c
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Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen
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Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
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des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem
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hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erledigt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember
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- 4 -
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2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden
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nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Kessal-Wulf
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Roggenbuck
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Frey
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Lohmann
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -
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