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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 11/18
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vom
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12. Juni 2018
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht
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ECLI:DE:BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0
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Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
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beschlossen:
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Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
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Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.
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Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
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Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung
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entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3
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Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
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2
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Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161
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Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
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Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen
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Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.
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Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung,
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bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2
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und vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN).
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3
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Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der
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vorliegenden Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben
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ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens
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gegeneinander aufzuheben.
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4
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Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e
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Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende
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zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1
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BRAO.
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Kayser
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 AGH 2/17 -
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