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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 11/16
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vom
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30. Mai 2016
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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ECLI:DE:BGH:2016:300516BANWZ.BRFG.11.16.0
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
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Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
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sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
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am 30. Mai 2016
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beschlossen:
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Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2. März
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2015 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
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Gründe:
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I.
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1
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1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die
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Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da
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die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5
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Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat
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der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
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2
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2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
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auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i
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FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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II.
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3
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Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
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einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
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VwGO).
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Rechtsmittelbelehrung
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
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Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
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Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
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ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
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sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
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(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
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- 4 -
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in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
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es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
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Limperg
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Roggenbuck
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Kau
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Seiters
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Wolf
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 -
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