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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 10/12
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vom
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12. Dezember 2012
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2
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Nr. 8 BRAO
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
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Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
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am 12. Dezember 2012
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beschlossen:
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Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
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I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember
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2011 zugelassen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
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auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
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schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
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16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ
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(Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die An-
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- 3 -
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tragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene
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Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung
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seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen
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Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der
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Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003
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- AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06,
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NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.
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II.
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2
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Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
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einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
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VwGO).
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- 4 -
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
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Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
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Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
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ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
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sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
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(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
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in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
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es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
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Kayser
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Lohmann
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Quaas
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Seiters
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 -
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