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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 10/12
vom
12. Dezember 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 8 BRAO
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 12. Dezember 2012
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember
2011 zugelassen.
Gründe:
I.
1
Der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ
(Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die An-
- 3 -
tragsbegründung. Ob die vom Anwaltsgerichtshof als maßgeblich angesehene
Gefahr, dass der Kläger das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung
seiner Mandanten erlangt, dazu nützen könnte, diese als Kunden für seinen
Arbeitgeber zu gewinnen, tatsächlich besteht und ob insoweit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die zweitberufliche Tätigkeit des Klägers aus der
Sicht der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2003
- AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 und 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06,
NJW 2008, 1318 Rn. 12 m.w.N.), bedarf einer näheren Prüfung im Berufungsverfahren.
II.
2
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
- 4 -
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Kayser
Lohmann
Quaas
Seiters
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.12.2011 - 1 AGH 7/11 -