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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 86/08
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vom
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9. Oktober 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
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die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
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Prof. Dr. Quaas
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am 9. Oktober 2009 beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
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Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
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erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 30. Oktober 2007 die
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Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
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BRAO wegen Vermögensverfalls.
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2
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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens
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hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 20. April 2009 nochmals widerrufen, weil der Antragsteller nunmehr auf seine Zulassung verzichtet
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hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
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erklärt.
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II.
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3
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Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden
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Fassung i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch für
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die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend
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§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
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Tolksdorf
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Schmidt-Räntsch
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Stüer
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Roggenbuck
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Quaas
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