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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 84/08
vom
9. November 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
Dr. Quaas
am 9. November 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom
23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
-3-
II.
2
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
4
schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
eingetragen ist.
2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-
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des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche
Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S.
nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögens-
verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen
den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts
S.
in Höhe von 3.958,74 € und der M.
sellschaft H.
mbH von rund 35.000 €.
Ge-
-4-
3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
6
konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
75, 356; 84, 149).
7
Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren
Gläubigern in Höhe von 6.342,72 € bestehen. Eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er
am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach
den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermögen.
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4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
9
5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist
unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAKMitt. 1996, 34).
-5-
10
6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009
- AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Stüer
Roggenbuck
Quaas
Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -