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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 84/08
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vom
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9. November 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
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die Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
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Dr. Quaas
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am 9. November 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom
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23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
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Bescheid vom 3. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
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Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
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Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
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es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
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sind.
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Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
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schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
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ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
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BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
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Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
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nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom
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Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 der Zivilprozessordnung)
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eingetragen ist.
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2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-
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des erfüllt. Der Antragsteller hatte am 10. November 2004 die eidesstattliche
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Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht S.
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nach § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögens-
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verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen
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den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen des Finanzamts
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S.
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in Höhe von 3.958,74 € und der M.
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sellschaft H.
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mbH von rund 35.000 €.
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Ge-
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3. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
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konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
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75, 356; 84, 149).
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Der Antragsteller hat eingeräumt, dass Forderungen von sechs weiteren
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Gläubigern in Höhe von 6.342,72 € bestehen. Eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten ist ihm nicht gelungen. Auf Antrag von sieben Gläubigern hat er
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am 21. April 2009 erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nach
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den Angaben im Vermögensverzeichnis hat er weder Einkommen noch Vermögen.
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4. Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden
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ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
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5. Die Festsetzung des Geschäftswerts durch den Anwaltsgerichtshof ist
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unanfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 20/95, BRAKMitt. 1996, 34).
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6. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 BRAO maßgeblichen Besetzung verhandeln und entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009
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- AnwZ (B) 16/09, für BGHZ vorgesehen).
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Tolksdorf
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Schmidt-Räntsch
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Stüer
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Roggenbuck
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Brandenburg, Entscheidung vom 23.06.2008 - AGH I 4/06 -
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