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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 69/09
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vom
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21. Oktober 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
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am 21. Oktober 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. April
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2009 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.
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Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
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und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
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wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist
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dem Antragsteller am 13. Mai 2009 zugestellt worden. Der Antragsteller hat mit
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einem am 15. Juni 2009 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz
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sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt.
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II.
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2
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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist
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von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei dem Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht
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gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 BRAO
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a.F., § 22 Abs. 2 FGG a.F.). Darauf ist der Antragsteller vom Senat mit Schreiben vom 23. Juli 2009, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden.
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Der Antragsteller hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht
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wahrgenommen.
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3
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Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
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Tolksdorf
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Frellesen
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Stüer
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Lohmann
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH München, Entscheidung vom 20.04.2009 - BayAGH I - 32/08 -
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