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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 68/06
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vom
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5. Februar 2007
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in dem Verfahren
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-2Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die
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Rechtsanwälte Dr. Martini und Professor Dr. Stüer am 5. Februar 2007 beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und
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Landgericht B.
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zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des
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Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
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Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen
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gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit
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Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
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die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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2
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Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
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BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
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-3-
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Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
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3
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die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
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aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
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Hirsch
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Otten
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Kappelhoff
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Frellesen
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 ZU 56/05 -
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Schaal
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Stüer
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