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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 41/09
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vom
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29. September 2009
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in dem Verfahren
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wegen Wiederaufnahme
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hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie
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die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
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am 29. September 2009
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
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den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene
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"Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet
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sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
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die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH
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8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
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13. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96)
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vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel …
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nicht wahrhaben will".
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2
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1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
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gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
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gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorgelegten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.
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2. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
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Ganter
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Frellesen
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Stüer
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Roggenbuck
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -
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