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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 41/09
vom
29. September 2009
in dem Verfahren
wegen Wiederaufnahme
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 29. September 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene
"Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet
sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH
8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
13. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96)
vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel …
nicht wahrhaben will".
2
1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
-3-
gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorgelegten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.
3
2. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
Ganter
Frellesen
Stüer
Roggenbuck
Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -