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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 14/09
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vom
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21. Oktober 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
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Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
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am 21. Oktober 2009
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beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
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Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
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Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
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Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2
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Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
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auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
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sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar
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2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt
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erklärt.
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2
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Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens
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zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil
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der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
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Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des
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Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend
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Rechnung getragen hat.
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3
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Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
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Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine
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Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
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Tolksdorf
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Ernemann
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Stüer
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Frellesen
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -
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