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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 109/09
vom
19. April 2010
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
die
Richterin
Dr.
Fetzer
und
die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer
und
Prof. Dr. Quaas
am 19. April 2010
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des zurückgenommenen
Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin
vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August
2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im
Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42
-3-
Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. der Antragsgegnerin die ihr hier
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Tolksdorf
Schmidt-Räntsch
Stüer
Fetzer
Quaas
Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 15/09 -