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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ(B) 107/05
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vom
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4. Dezember 2006
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden
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Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie
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die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
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nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
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und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller wurde durch Urkunde vom 7. Oktober 1988 zur
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Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht D.
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Landgericht A.
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und beim
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zugelassen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 wider-
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rief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
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Sache aber keinen Erfolg.
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Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
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denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
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Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt und
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liegen weiterhin vor.
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1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit
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nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln
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und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom
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25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom
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21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO unter anderem dann vermutet, wenn
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der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
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(§ 915 ZPO) eingetragen ist.
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Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Widerrufs wegen der Abgabe der
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eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
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eingetragen (32 M
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/04 und 32 M
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/04); dem liegt unter anderem eine
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titulierte Forderung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers in Höhe von
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114.826,53 € zugrunde. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat sich - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht zur Sache geäußert. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall befand.
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Dagegen bringt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts
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vor. Er hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass auch für eine etwaige
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Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass der Widerrufsverfügung, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,
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356), nichts ersichtlich ist. Die oben genannten Eintragungen des Antragstellers
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im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
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bestehen im Übrigen fort.
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2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
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Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von
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Gläubigern des Rechtsanwalts (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004
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- AnwZ(B) 43/04, NJW 2005, 511, unter II 2 a). Anhaltspunkte dafür, dass ein
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Ausnahmefall vorliegt, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann
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(dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c), sind weder
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vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
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Terno
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Basdorf
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Wüllrich
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Ernemann
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Frey
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 2/05 -
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Frellesen
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Quaas
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