120 lines
No EOL
4.2 KiB
Text
120 lines
No EOL
4.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
AnwZ(B) 102/05
|
||
vom
|
||
26. März 2007
|
||
in dem Verfahren
|
||
|
||
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
|
||
Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
|
||
Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
|
||
am 26. März 2007
|
||
beschlossen:
|
||
Die
|
||
|
||
Beiladung
|
||
|
||
der
|
||
|
||
Antragsteller
|
||
|
||
zu
|
||
|
||
2
|
||
|
||
bis
|
||
|
||
18
|
||
|
||
im
|
||
|
||
Be-
|
||
|
||
schwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt; die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, werden zurückgewiesen.
|
||
Von der Erhebung von Gerichtskosten von den Antragstellern zu 2
|
||
bis 18 wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind von ihnen
|
||
nicht zu erstatten.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
I.
|
||
1
|
||
|
||
Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller zu 1 ist seit dem 14. September
|
||
1999 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht B.
|
||
|
||
zuge-
|
||
|
||
lassen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 widerrief die Antragsgegnerin die
|
||
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
|
||
BRAO in Verbindung mit §§ 15, 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO.
|
||
2
|
||
|
||
Der Antragsteller zu 1 hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
- dagegen wendet sich der Antragsteller zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde,
|
||
über die der Senat noch nicht entschieden hat.
|
||
3
|
||
|
||
Die Antragsteller zu 2 bis 18 begehren die Zulassung als Nebenintervenienten im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1. Bei den Antragstellern
|
||
zu 2 bis 13 und 16 bis 18 handelt es sich um Mandanten des Antragstellers. Die
|
||
Antragstellerin zu 14 ist Rechtsanwältin, der Antragsteller zu 15 ist Rechtsbeistand.
|
||
II.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Dem Begehren der Antragsteller zu 2 bis 18, im Beschwerdeverfahren
|
||
des Antragstellers zu 1 beteiligt zu werden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Beiladung nach § 65 VwGO liegen nicht vor; eine Nebenintervention nach §§ 66 ff. ZPO kommt in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht.
|
||
|
||
5
|
||
|
||
1. Die Beteiligung Dritter an Verfahren über Zulassungssachen nach der
|
||
Bundesrechtsanwaltsordnung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, nach
|
||
der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 65 VwGO zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2006 - AnwZ 1/06 und AnwZ 2/06; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2006 - AnwZ(B) 87/05; Senatsbeschluss vom 27. November 2006 – AnwZ (B) 102/05, Juris); die Vorschriften der Nebenintervention
|
||
gemäß §§ 66 ff. ZPO sind hier nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 27. November 2006, aaO).
|
||
|
||
6
|
||
|
||
2. Hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 18 sind die Voraussetzungen für
|
||
eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt; ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt ohnehin nicht vor.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
7
|
||
|
||
Die Antragsteller zu 2 bis 18 haben nicht, wie es § 65 Abs. 1 VwGO verlangt, ein rechtliches Interesse daran, an dem Verfahren über den Widerruf der
|
||
Zulassung des Antragstellers zu 1 zur Rechtsanwaltschaft beteiligt zu werden.
|
||
In rechtliche Interessen der Antragsteller zu 2 bis 18 wird im Falle einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers zu 1 nicht eingegriffen. Hierfür reicht nicht aus, dass die Antragsteller zu 2 bis 13 und 16 bis 18 als
|
||
Mandanten des Antragstellers zu 1 das Interesse geltend machen, sich von
|
||
dem Antragsteller zu 1 weiterhin anwaltlich vertreten zu lassen und daran nicht
|
||
durch den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zu 1 gehindert zu werden.
|
||
§ 3 Abs. 3 BRAO gewährt dem Rechtsuchenden keinen Anspruch darauf, dass
|
||
der von ihm gewählte Rechtsanwalt seine Zulassung als Rechtsanwalt behält.
|
||
Die Bestimmung spricht lediglich das Recht aus, dass sich jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch einen (zugelassenen) Rechtsanwalt
|
||
beraten und vertreten lassen kann; sie beschränkt sich auf die Befugnis, den
|
||
(zugelassenen) Rechtsanwalt selbst auszuwählen (vgl. BT-Drucks.III/120 S. 49;
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
BVerfGE 37, 67, 77). Ein rechtliches Interesse der Antragsteller zu 14 und 15 ist
|
||
gleichfalls nicht ersichtlich.
|
||
Terno
|
||
|
||
Otten
|
||
Wosgien
|
||
|
||
Schmidt-Räntsch
|
||
Martini
|
||
|
||
Vorinstanz:
|
||
AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
|
||
|
||
Schaal
|
||
Quaas
|
||
|
||
|