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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 102/05
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vom
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26. März 2007
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und
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Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
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am 26. März 2007
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beschlossen:
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Die Rügen der Antragsteller zu 1 bis 8, durch den Senatsbeschluss vom 27. November 2006 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, werden zurückgewiesen.
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Die Antragsteller tragen die Kosten ihres Rechtsbehelfs.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2006 die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2 bis 8 gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2005, mit dem die
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Nebeninterventionen dieser Antragsteller zurückgewiesen worden sind und ihre
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Anträge auf Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten des Antragstellers
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zu 1 nicht entsprochen worden ist, als unzulässig verworfen. Ferner hat er die
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Beiladung der Antragsteller zu 2 bis 8 im Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 abgelehnt und die Anträge, als Nebenintervenienten zum Beschwerdeverfahren des Antragstellers zu 1 zugelassen zu werden, zurückgewiesen.
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Die Einsichtnahme in die Verfahrensakten durch die Antragsteller zu 2 bis 8 hat
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der Senat abgelehnt. Ferner hat er die Anträge auf Bewilligung von Prozesskos-
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tenhilfe der Antragsteller zu 2 bis 3 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung
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wenden sich die Antragsteller mit der Gehörsrüge.
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Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42
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Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist – ungeachtet der Frage ihrer
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Zulässigkeit im Übrigen – jedenfalls unbegründet.
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3
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Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
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vor. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen die Antragsteller nicht gehört worden wären, noch
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zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Das machen die Antragsteller
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auch nicht geltend. Sie wenden sich vielmehr lediglich gegen die Rechtsprechung des Senats, wonach die Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO in Zulassungssachen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht in Betracht
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kommt und die sofortige Beschwerde gegen einen die Nebenintervention zurückweisenden Beschluss unzulässig ist. Dieses Vorbringen vermag der Gehörsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Den Antragstellern sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1
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BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-
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rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2006 – KRB
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2/05).
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Terno
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Otten
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Wosgien
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Schmidt-Räntsch
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -
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Schaal
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Quaas
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