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5 StR 97/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. April 2011
in der Maßregelvollstreckungssache
gegen
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
beschlossen:
Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 5 StR 394, 440
und 474/10 eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.
Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht Nürnberg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d
Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.
G r ü n d e
1
Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 1994 vollstreckt, in dem er wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 20. September 2010 vollzogen.
2
Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04,
EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
hat das Landgericht Regensburg durch Beschluss vom 27. Januar 2011 die
Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorgaben des Senats in seinem Anfragebeschluss vom 9. November 2010 (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in
BGHSt bestimmt) in Bezug genommen hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg
-3-
möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.
3
Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage
das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3
Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt
zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei
diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss
Rn. 47).
4
Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in
Anspruch nehmen wird, sind die Akten nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Erscheint wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich,
gelten die Maßgaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses.
5
Die im Vorlagebeschluss näher bezeichnete Rückfallwahrscheinlichkeit
von lediglich 40 bis 50 % gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass die
-4-
weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug
demgegenüber nur in Ausnahmefällen höchster Gefahr gerechtfertigt werden
kann (Rn. 42 bis 46 des Vorlagebeschlusses).
Basdorf
Brause
Schneider
Schaal
König