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5 StR 92/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 13. April 2011
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in der Maßregelvollstreckungssache
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gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
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beschlossen:
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Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440
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und 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.
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Bis dahin werden die Akten an das Oberlandesgericht München zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d
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Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB gebotenen
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Überprüfungen zurückgegeben.
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G r ü n d e
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1
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Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der
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Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom
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29. September 1988 vollstreckt, in dem gegen ihn u.a. wegen versuchter
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Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt worden war. Seit dem 5. Januar 1994 wird gegen den Verurteilten die Sicherungsverwahrung – seit 2008 in einem psychiatrischen Krankenhaus – vollzogen.
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2
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Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04,
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EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1
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StGB hat das Landgericht Deggendorf durch Beschluss vom 10. Januar 2011
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die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten angeordnet.
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Gleichzeitig hat es den nächsten Termin zur Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf den 10. Juli 2011 bestimmt und die Einholung eines
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Sachverständigengutachtens zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten
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unter Zugrundelegung der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010
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(5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) aufgestellten Grundsätze angeordnet. Das Oberlandesgericht München möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten
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verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010
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– 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) und die Rechtsauffassungen des 3. und
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4. Strafsenats (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 – 3 ARs 35/10 und
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18. Januar 2011 – 4 ARs 27/10) hat es die Sache dem Bundesgerichtshof
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gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.
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Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen
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divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
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zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser
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Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat
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§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt,
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dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem
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Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr
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schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der
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Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2
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des genannten Beschlusses); bei diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen
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auch eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss Rn. 47).
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Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG sind die Akten
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– nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen –
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dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Dies gilt auch, soweit
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die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung – wie hier – nach § 67a
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Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird
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(BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 5 StR 471/10).
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2. Das Verfahren nach § 132 GVG und damit das Ruhen der Parallelsachen wird auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit andauern. Im Hinblick darauf müssen die Oberlandesgerichte – vor Klärung der Vorlegungsfrage und ihrer ungeachtet –
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aktuell überprüfen, ob die Freiheitsentziehung gegen den Verurteilten zu beenden ist. Sie haben nach den vorstehend bezeichneten, für sie wegen der
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ausschließlichen Zuständigkeit des Senats (§ 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG) verbindlichen Maßstäben des Anfragebeschlusses zu verfahren.
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Hierfür ist zunächst – wie vom Landgericht Deggendorf beabsichtigt –
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eine neue Sachentscheidung nach § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend notwendig. Ihr ist ein aktuelles Sachverständigengutachten nach § 463 Abs. 3
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Satz 4 StPO zugrunde zu legen, das sich an dem modifizierten engeren Gefahrenbegriff zu orientieren hat; ein solches wird im vorgelegten Fall derzeit
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eingeholt. Sollte danach wegen konkreter höchster Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit (vgl. insbesondere Rn. 42 bis 46 des Anfragebeschlusses) eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich sein, gelten
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die Maßgaben unter Ziffer VII 3 (Rn. 65) des Anfragebeschlusses.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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