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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 60/18
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vom
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21. März 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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ECLI:DE:BGH:2018:210318B5STR60.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2018 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
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zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines
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gefährlichen Gegenstandes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
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Ferner hat es festgestellt, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Be-
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-3-
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schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
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Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
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keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt:
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„Die Unterbringung nach § 64 StGB geht einer etwaigen Maßnahme nach § 35 BtMG vor. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
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Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI. l, S. 1327) grundsätzlich nichts geändert. Zwar ist die Maßregel nach der Neufassung der Vorschrift nicht mehr zwingend anzuordnen. Das
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Gericht muss jedoch das ihm nunmehr in § 64 Satz 1 StGB
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eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in
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den Urteilsgründen kenntlich machen. Daran fehlt es hier.“
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Diesen Ausführungen, die an die ständige Rechtsprechung anknüpfen
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2007 – 3 StR 452/07,
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NStZ-RR 2008, 73 f.; vom 10. März 2010 – 2 StR 34/10, StV 2010, 678; vom
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22. Februar 2011 – 4 StR 5/11, und vom 5. April 2016 – 3 StR 554/15,
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NStZ-RR 2016, 209, 210; zweifelnd zum Vorrang der Maßregel vor einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG: BGH, Beschluss vom
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8. Juni 2016 – 5 StR 170/16, StraFo 2016, 431), verschließt sich der Senat
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nicht.
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Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB
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durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGH,
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Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 364).
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Der Senat kann ausschließen, dass das Tatgericht bei Anordnung der
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Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch
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kann deshalb bestehen bleiben.
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2. Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich
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gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar
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einer
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Begründung
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(vgl.
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BGH,
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Beschluss
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vom
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7.
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Dezember
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2016
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– 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72). Die getroffene Entscheidung beschwert den
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Angeklagten aber nicht.
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Mosbacher
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