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5 StR 59/07
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 24. Mai 2007
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Betruges
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten
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H.
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wird das Ur-
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teil des Landgerichts Dresden vom 30. März 2006 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO
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a)
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im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig
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ist,
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b)
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in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B VI. 2
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(laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufende Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende
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Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgründe aufgehoben; diese drei Einzelstrafen entfallen.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
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und die Revision des Angeklagten Ho.
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H.
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gegen das
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vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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||
G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten
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H.
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wegen Betruges in
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125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe)
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sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges
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-3-
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(Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
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verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho.
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hat es
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wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
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sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
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Ho.
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ten
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gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des AngeklagH.
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führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von
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drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO unbegründet.
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2
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Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im
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Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften
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daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den
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tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten
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und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten
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H.
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in-
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nerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist der Angeklagte
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H.
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nicht auf eine derartige Erhöhung des
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Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme
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von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.
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-4-
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3
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Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden
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neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
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Basdorf
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Schaal
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Häger
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Gerhardt
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Jäger
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