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5 StR 15/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 20. Mai 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
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beschlossen:
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Es wird festgestellt, dass sich
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K.
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als Nebenkläge-
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rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklagten
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Z.
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und
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Ihr wird Rechtsanwältin
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S.
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angeschlossen hat.
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Sch.
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aus Zerbst als
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Beistand bestellt.
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G r ü n d e
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1
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Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395
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Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach
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der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1
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StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne
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materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205
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m.w.N.). Vorliegend kommt eine – von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich
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mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte – Verurteilung wegen einer
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durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im
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Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im
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Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen
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Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
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2
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Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem
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Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die
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öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1
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-3-
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StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der
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beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
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3
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Im Hinblick auf den Angeklagten
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G.
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gilt die durch das
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Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der
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Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer
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ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 entsprochen worden.
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Basdorf
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Schaal
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Raum
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Brause
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Schneider
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