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5 StR 15/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass sich
K.
als Nebenkläge-
rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklagten
Z.
und
Ihr wird Rechtsanwältin
S.
angeschlossen hat.
Sch.
aus Zerbst als
Beistand bestellt.
G r ü n d e
1
Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395
Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach
der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1
StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne
materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205
m.w.N.). Vorliegend kommt eine von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich
mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte Verurteilung wegen einer
durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im
Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im
Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen
Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
2
Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem
Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die
öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1
-3-
StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der
beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
3
Im Hinblick auf den Angeklagten
G.
gilt die durch das
Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der
Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer
ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 entsprochen worden.
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