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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 633/13
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vom
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18. Februar 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung
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merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das „Trennungsgebot“
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(BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB) missachtet
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würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug
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der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme
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der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden.
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Basdorf
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Sander
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Berger
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Schneider
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Bellay
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