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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 633/13
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung
merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das „Trennungsgebot“
(BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB) missachtet
würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug
der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme
der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden.
Basdorf
Sander
Berger
Schneider
Bellay