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5 StR 592/08
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(alt: 5 StR 617/07)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 10. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat
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schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil
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des Angeklagten ausgewirkt hat.
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Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar.
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Brause
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Schaal
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Dölp
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Schneider
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König
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