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5 StR 592/08
(alt: 5 StR 617/07)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. August 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat
schließt es im Blick auf die UA S. 94 zusammenfassend gewürdigte Vergewaltigungstat aus, dass die im Kontext zahlreicher Strafzumessungserwägungen stehende „brutale … Begehungsweise“ (UA S. 93) sich zum Nachteil
des Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Erwähnung einer fehlenden Schadenswiedergutmachung oder eines Täter-Opfer-Ausgleichs stellt lediglich einen überflüssigen Hinweis auf nicht vorliegende Milderungsgründe dar.
Brause
Schaal
Dölp
Schneider
König