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5 StR 589/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende
Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten
des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
vertretene Auffassung die der Senat nicht teilt , eine Begründungspflicht
bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen
den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen,
die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a.
gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet
erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende
Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die
vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich
abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 GVG.
2
Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung
-3-
(Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 5 StR 269/05). Mit Recht hat die
Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung
Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551).
Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) IFG ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen
der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal