61 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
61 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
5 StR 589/05
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom 5. April 2006
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Totschlags
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende
|
||
Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten
|
||
des Verurteilten zurückgewiesen.
|
||
|
||
G r ü n d e
|
||
1
|
||
|
||
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
|
||
|
||
weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
|
||
Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
|
||
vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht
|
||
bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
|
||
StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen
|
||
den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen,
|
||
die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a.
|
||
gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet
|
||
erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende
|
||
Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert. Die
|
||
vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich
|
||
abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 GVG.
|
||
2
|
||
|
||
Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
|
||
|
||
Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
|
||
Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
(Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Mit Recht hat die
|
||
Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung
|
||
Einsicht in das Senatsheft zu gewähren, abgelehnt (BGH NStZ 2001, 551).
|
||
Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
|
||
vom 5. September 2005 (BGBl I 2005, 2722) – IFG – ergibt sich nichts anderes. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen
|
||
der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
|
||
|
||
Harms
|
||
|
||
Basdorf
|
||
Brause
|
||
|
||
Gerhardt
|
||
Schaal
|
||
|
||
|