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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 587/17
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vom
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7. März 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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hier: Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren
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ECLI:DE:BGH:2018:070318B5STR587.17.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 gemäß § 404
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Abs. 5 StPO beschlossen:
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Der Adhäsionsklägerin
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für
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die
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Revisionsinstanz
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Rechtsanwalt Ma.
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M.
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wird im Adhäsionsverfahren
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Prozesskostenhilfe
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bewilligt
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und
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aus Hamburg beigeordnet.
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Gründe:
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1
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Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als
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solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der
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Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit
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Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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2
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Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5
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Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom
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30. März 2001 – 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. Mai 2009
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– 2 StR 103/09, NStZ-RR 2009, 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig
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abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss, grundsätzlich
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nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 1991 – 3 StR 142/91).
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Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt
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jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und
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der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).
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3
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Nach diesen Maßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Ma.
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beizuordnen, der der An-
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tragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5
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Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch
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im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter
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Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber
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dem Landgericht abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum Bundesgerichtshof gelangt.
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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König
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Mosbacher
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