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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 582/14
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vom
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14. Januar 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten J.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft,
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nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass
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die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im
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Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die
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hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied
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einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen
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Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
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elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von
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7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
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des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im
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Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl.,
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§ 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt.
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3
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2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
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8. Dezember 2014 Folgendes ausgeführt:
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„Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Bestand haben.
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Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklagten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die
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Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff
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der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig
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angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
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rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
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Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Festnahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die
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Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage
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kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des
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Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt.
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Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit
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nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten
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Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
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Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 StR 479/08, Rdnr. 13
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m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf
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den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH,
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Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08). An einer derartigen
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Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermögenslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren
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Vermögenswerten.“
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4
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Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag
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erkannt
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hätte
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(vgl.
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BGH,
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Beschluss
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vom
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12.
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Dezember
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2008
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– 2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen
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Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden
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nicht in Widerspruch treten.
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Sander
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Dölp
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Berger
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König
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Bellay
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