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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 582/14
vom
14. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten J.
wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 14. April 2014, soweit es ihn betrifft,
nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, dass
die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, und im
Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben. Die
hierzu getroffenen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen, als Mitglied
einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt und mit ihnen
Handel getrieben zu haben. Es hat ihn deswegen zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren und drei Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von
7.900.000 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im
Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt (vgl. MüKoStGB/Rahlf, 2. Aufl.,
§ 30a BtMG Rn. 34 mwN). Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt.
3
2. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
8. Dezember 2014 Folgendes ausgeführt:
„Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz kann keinen Bestand haben.
Zwar sind die Berechnungen zur Höhe des durch den Angeklagten erlangten Geldbetrags nicht zu beanstanden, jedoch ist die
Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff
der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig
angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte vor seiner Festnahme über kein legales Einkommen (UA S. 6). Er gewärtigt die
Verbüßung einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bei dieser Sachlage
kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung des
Wertersatzverfalls auf das Vermögen eines Angeklagten auswirkt.
Insbesondere ist die erschwerte Resozialisierungsmöglichkeit
nach einer Haftentlassung bei einer in dieser Höhe verhängten
Verfallsanordnung konkret zu erörtern (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
Beschluss vom 12. Dezember 2008 2 StR 479/08, Rdnr. 13
m.w.N.) und zu erwägen, ob schon aus diesem Grund nicht auf
den vollen Verfallsbetrag erkannt werden kann (vgl. auch BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 4 StR 153/08). An einer derartigen
Erörterung fehlt es hier ebenso wie an Feststellungen zur Vermögenslage des Angeklagten, insbesondere zu ihm zuordenbaren
Vermögenswerten.“
-4-
4
Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfallsbetrag
erkannt
hätte
(vgl.
BGH,
Beschluss
vom
12.
Dezember
2008
2 StR 479/08 Rn. 14). Die Feststellungen haben Bestand. Die vom neuen
Tatgericht ergänzend zu treffenden Feststellungen dürfen zu den bestehenden
nicht in Widerspruch treten.
Sander
Dölp
Berger
König
Bellay