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5 StR 542/00
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 21. Mai 2001
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen Brandstiftung u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001
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beschlossen:
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1.
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Die Revision des Angeklagten R
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gegen
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das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000
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wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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2. Auf die Revision der Angeklagten W
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wird das vorge-
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nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,
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daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in
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Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe
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zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten
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Freiheitsstrafe entfällt.
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3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W
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wird
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nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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-3-
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Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in
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Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Tepperwien
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Schaal
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