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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 541/18
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vom
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13. Dezember 2018
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in dem Sicherungsverfahren
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gegen
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ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR541.18.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 abs. 1 StGB ist
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– was die Strafkammer im Grundsatz nicht verkannt hat – nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2017 – 5 StR 119/17, StraFo 2017, 247 mwN). Da der nach § 435 Abs. 1
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StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden ist, fehlt es für eine
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Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.
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2
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Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschuldigten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und
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Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Köhler
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