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5 StR 526/04
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 1. März 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 – 61) ist
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mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es
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bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren verzögert wurde.
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Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für
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diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2
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StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt
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-3-
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der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge
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(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
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Harms
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Raum
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Schaal
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Brause
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Graf
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