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5 StR 520/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 10. Januar 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge
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-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
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beschlossen:
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1. Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird
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der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen
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das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.
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2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird
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nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
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zu tragen.
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G r ü n d e
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1
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Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung
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der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass
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das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
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§ 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung
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(§ 257c StPO) beruht.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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