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5 StR 517/03
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 6. Januar 2004
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen erpresserischen Menschenraubes
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004
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beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349
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Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
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Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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||
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen
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Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P
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zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklagten R
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unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
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zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
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verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die
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Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch
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jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
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Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das angefochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an
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einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie
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selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, sondern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F
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über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter
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Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem
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Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Opfers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in
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dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv
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der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwägung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a
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Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Betracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich
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gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß
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sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung
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unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz
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deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten
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R
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kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen
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ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung
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– wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre
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und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).
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Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Angeklagten P
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zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-
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rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtlichen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur
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auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R
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nicht erhoben
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hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings deshalb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung aufrechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der
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rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß
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der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu
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bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 13).
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Gerhardt
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Schaal
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