93 lines
3.5 KiB
Text
93 lines
3.5 KiB
Text
|
5 StR 517/03
|
|||
|
|
|||
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
vom 6. Januar 2004
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
1.
|
|||
|
|
|||
|
2.
|
|||
|
|
|||
|
wegen erpresserischen Menschenraubes
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
|
|||
|
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
|
|||
|
Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349
|
|||
|
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
|
|||
|
Feststellungen aufgehoben.
|
|||
|
|
|||
|
Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
|
|||
|
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
|
|||
|
|
|||
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
|
|||
|
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
|
|||
|
G r ü n d e
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen
|
|||
|
Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P
|
|||
|
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklagten R
|
|||
|
|
|||
|
unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
|
|||
|
|
|||
|
zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
|
|||
|
verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die
|
|||
|
Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch
|
|||
|
jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
|
|||
|
|
|||
|
Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das angefochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an
|
|||
|
einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, sondern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F
|
|||
|
über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter
|
|||
|
Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem
|
|||
|
Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Opfers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in
|
|||
|
dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv
|
|||
|
der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwägung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a
|
|||
|
Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Betracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich
|
|||
|
gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß
|
|||
|
sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung
|
|||
|
unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz
|
|||
|
deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten
|
|||
|
R
|
|||
|
|
|||
|
kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen
|
|||
|
|
|||
|
ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung
|
|||
|
– wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre
|
|||
|
und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).
|
|||
|
|
|||
|
Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Angeklagten P
|
|||
|
|
|||
|
zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-
|
|||
|
|
|||
|
rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtlichen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur
|
|||
|
auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R
|
|||
|
|
|||
|
nicht erhoben
|
|||
|
|
|||
|
hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings deshalb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung aufrechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß
|
|||
|
der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu
|
|||
|
bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 13).
|
|||
|
Harms
|
|||
|
|
|||
|
Basdorf
|
|||
|
Raum
|
|||
|
|
|||
|
Gerhardt
|
|||
|
|
|||
|
Schaal
|
|||
|
|
|||
|
|