85 lines
No EOL
4.3 KiB
Text
85 lines
No EOL
4.3 KiB
Text
5 StR 493/08
|
||
(alt: 5 StR 621/07)
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
vom 28. Oktober 2008
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
||
Menge u. a.
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
|
||
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
|
||
Tiergarten in Berlin vom 29. September 2006 – (276 Ds)
|
||
63 Js 2742/06 (41/06) in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe
|
||
einbezogen ist.
|
||
Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
|
||
|
||
G r ü n d e
|
||
1
|
||
|
||
Nachdem das Landgericht den Angeklagten u. a. wegen unerlaubten
|
||
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte, änderte der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch
|
||
dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
|
||
Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, und hob
|
||
den Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen
|
||
auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des
|
||
rechtskräftigen Schuldspruchs abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
|
||
drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen
|
||
Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Entscheidung, von einer Gesamtstrafbildung mit der – im ersten
|
||
landgerichtlichen Urteil fehlerhaft als vollstreckt angesehenen – Geldstrafe
|
||
von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
|
||
vom 29. September 2006 abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Denn sie beruht
|
||
auf dem unzutreffenden Verständnis, diese Strafe sei mit der „Genehmigung
|
||
der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Vorsitzenden“ erledigt,
|
||
so dass die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht mehr gegeben seien. Dabei verkennt das Landgericht zum einen die Rechtsnatur der gemäß § 122
|
||
Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 126 StPO zu erteilenden Genehmigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung, die der
|
||
Sicherung der Untersuchungshaftzwecke dient (vgl. hierzu Meyer-Goßner,
|
||
StPO 51. Aufl. Vor § 112 Rdn. 14; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl.
|
||
§ 122 Rdn. 4), den Vollstreckungsstand hinsichtlich der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe aber unberührt lässt. Zum anderen hat das Landgericht
|
||
nicht beachtet, dass grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der
|
||
erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1
|
||
StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
|
||
Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter
|
||
Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein
|
||
Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1
|
||
und 2). Eine etwa eingetretene zwischenzeitliche Vollstreckung hätte danach
|
||
ohnehin unberücksichtigt zu bleiben.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Insoweit wären grundsätzlich zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen.
|
||
Dass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten für sich nicht. Um
|
||
jede Beschwer zu vermeiden, bezieht der Senat indes entsprechend § 55
|
||
Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe aus dem genannten amtsgerichtlichen Urteil in die – fälschlich, aber nicht beschwerend einheitlich gebildete – Gesamtstrafe ein; soweit die Geldstrafe vollstreckt ist, wird sie gemäß
|
||
§ 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe angerechnet. Durch diese Verfahrensweise wird der Angeklagte, der so auch im Ergebnis auf seine erste Revision nach der erfolgten Schuldspruchänderung und dem weiter fortgeführ-
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
ten Verfahren einen geringfügigen Vorteil erfährt, besser gestellt, als wenn
|
||
gegen ihn zwei Gesamtstrafen gebildet und dabei infolge des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelne Einzelstrafen, naheliegend
|
||
indes ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtstraflast, reduziert würden.
|
||
|
||
Basdorf
|
||
|
||
Raum
|
||
|
||
Schaal
|
||
|
||
Brause
|
||
Dölp
|
||
|
||
|