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5 StR 486/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 11. November 2008
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008
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beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten B.
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und Ba.
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gegen
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das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 werden
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auf ihre Kosten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
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verworfen, die Revision des Angeklagten B.
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jedoch mit
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der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser unter Wegfall
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der Einbeziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
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G r ü n d e
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1
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift unter anderem ausgeführt:
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2
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„Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge
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hat einen Rechtsfehler lediglich insoweit ergeben, als das Landgericht die
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Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom
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10. Oktober 2007 in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen
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hat, obgleich eine Gesamtstrafenkonstellation nicht gegeben war. Denn einerseits kommt es in diesem Kontext allein auf den Erlass des Strafbefehls
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und nicht etwa auf dessen Rechtskraft an (vgl. Schönke/Schröder, StGB,
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27. Aufl. 2006, § 55 Rdnr. 6, 10). Andererseits ist auf die Beendigung der im
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hiesigen Verfahren gegenständlichen Verstöße abzustellen (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O. Rdnr. 12; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 55 Rdnr. 7),
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die wiederum jedenfalls nicht vor Erlass des genannten Strafbefehls eingetreten war.
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-3-
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3
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Der Senat kann die mit Einbeziehung der Einzelgeldstrafen einhergegangene Erhöhung des Strafübels im Wege der beantragten Herabsetzung
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der ausgeworfenen Gesamtfreiheitsstrafe kompensieren.
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4
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Dabei erscheint ein Abschlag von 2 Monaten deshalb als angemessen
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im Sinne der Regelung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO, weil auszuschließen
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ist, dass sich die Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl
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des Amtsgerichts Tiergarten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in höherem Maße ausgewirkt haben könnte.“
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5
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Dem stimmt der Senat zu und setzt die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei
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Jahre und drei Monate herab.
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Brause
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Solin-Stojanovic
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Schneider
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Schaal
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Dölp
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