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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 473/18
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vom
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12. Dezember 2018
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in der Strafsache
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR473.18.0
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben hat.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
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1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Tat 1 der Urteilsgründe, da sie im
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Inland begangen worden ist (vgl. §§ 3, 9 StGB).
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2. Die Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).
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3. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Sie
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beruhen teils auf urteilsfremden Erwägungen, teils liefen sie auf eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Sie decken aber auch im
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Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Köhler
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